Wie das Zwangsmassnahmengericht erachtet auch die Beschwerdekammer die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als ungeeignet. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Einweisung in eine Klinik im derzeitigen Verfahrensstadium nur unter restriktiven Voraussetzungen denkbar ist (Urteil des Bundessgerichts 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1), scheint die Klinik E.________ auch nicht über die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung zu verfügen. Jedenfalls kann auf der Homepage der Klinik E.________ nichts dergleichen entnommen werden.