Der Beschwerdeführer schlägt als Ersatzmassnahme eine Einweisung in eine stationäre Suchtklinik vor (konkret die Klinik E.________, welche ihm gegenüber die Möglichkeit der Aufnahme bestätigt hat), begleitet von flankierenden Massnahmen wie periodische ärztliche Urin- oder Blutkontrollen, Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Sitzungen und einer Meldepflicht. Wie das Zwangsmassnahmengericht erachtet auch die Beschwerdekammer die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als ungeeignet.