7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angeblich von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für Dritte (bzw. der Wiederholungsgefahr) könne mit Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden. Mit diesem Argument rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.