Der im gerichtlichen Nachverfahren erforderliche besondere Haftgrund ist damit zu bejahen. Soweit die weitere Voraussetzung für die Anordnung bzw. Belassung in Sicherheitshaft betreffend (vgl. E. 4 hiervor) ist festzuhalten, dass gestützt auf das zur Rückfallprognose Ausgeführte (E. 5.4 hiervor) derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass das Regionalgericht dem Antrag der BVD auf Strafverbüssung mit vollzugsbegleitender ambulanter Therapie stattgeben wird.