Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2020 verwiesen werden. Zu Recht erinnert die Staatsanwaltschaft an die Folgerungen im Gutachten des FPD vom 9. August 2017, wonach beim Beschwerdeführer unbehandelt und vor allem im Fall eines weiteren exzessiven Konsums von psychotropen Substanzen – gekoppelt mit seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner mangelhaften Impulskontrolle – ein hohes Risiko für künftige Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, bestehe (Strafakten PEN 16 761, pag. 1001).