Unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens, seiner psychiatrischen Diagnose und der schwierigen Lebensumstände (insbesondere mit Blick auf die fehlende Tagesstruktur, die finanzielle Situation und die drohende Wegweisung) besteht nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung wieder zu Alkohol und Drogen greifen und gegenüber Dritten gewalttätig werden könnte. Von einer entscheidenden, andauernden und nachhaltigen Verbesserung der Situation kann aufgrund der gegebenen Umstände und Erfahrungen nicht gesprochen werden.