619 f. und pag. 662). Ob es ihm im Fall einer Haftentlassung gelingen würde, seine Motivation bezüglich Abstinenz aufrechtzuhalten, muss daher als äusserst fraglich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens, seiner psychiatrischen Diagnose und der schwierigen Lebensumstände (insbesondere mit Blick auf die fehlende Tagesstruktur, die finanzielle Situation und die drohende Wegweisung) besteht nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung wieder zu Alkohol und Drogen greifen und gegenüber Dritten gewalttätig werden könnte.