Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Drogen und keinen Alkohol konsumiert, nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer nimmt dies jedoch mit Wohlwollen zur Kenntnis, ebenso wie die positiven Äusserungen im Führungsbericht, wonach sich der Beschwerdeführer anständig und korrekt verhalte und es zu keinen negativen Vorfällen mehr gekommen sei. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass er in der Gestaltung seines Alltags im Gefängnis nicht frei ist, sondern sich klarerweise einer geregelten Tagesstruktur unterordnen muss und dabei keine Gelegenheit hat, Betäubungsmittel zu konsumieren. Es kann auch