nicht rechtskräftig]), der Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, der körperlichen Prädisposition des Beschwerdeführers und dessen Erfahrung im Thaiboxen auf eine ungünstige Rückfallprognose für schwere Delikte bzw. auf konkrete Gefährdung Dritter geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Drogen und keinen Alkohol konsumiert, nichts zu ändern.