Dass das Zwangsmassnahmengericht – sowohl im November 2019 als auch heute – gestützt auf die Meldung des Therapeuten und aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Schläge mit Gürtelschnalle gegen Kopf/Gesicht eines Opfers; Fusstritt gegen den Kopf eines zu Boden geschlagenen Opfers), der psychiatrischen Diagnose (und die damit einhergehende Rückfallgefahr, d.h. insbesondere das attestierte hohe Risiko von Gewalt [v.a. bei Drogenkonsum]), der schwierigen persönlichen Situation (finanzielle Schwierigkeiten, Entzug der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung [noch