Dass die Polizei, welche aufgrund von Meldungen besorgter Nachbarn/Passanten beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgesprochen hat, keine Anzeichen häuslicher Gewalt hat feststellen können, ändert daran nichts. Soweit Handgreiflichkeiten betreffend lässt sich den Akten immerhin ein Hinweis entnehmen, dass sich Streitereien nicht nur auf verbale Auseinandersetzungen beschränkt haben (gemäss Therapiebericht vom 10. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau «geschubst» [BVD-Akten 1057/18, pag. 611]).