Ob dieses nachträgliche Vorbringen zutrifft, ist fraglich, hat der Beschwerdeführer doch den in der Verfügung vom 28. November 2019 wiedergegebene Sachverhalt unterschriftlich bestätigt (BVD-Akten 1057/18, pag. 798). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, belegt das von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Wahrgenommene doch die vom Beschwerdeführer ausgehende Aggressivität Familienmitgliedern gegenüber.