Die Wahrnehmung des Tonfalls allein genügt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, müssen die Hintergründe des Zustandekommens der plötzlich relativierenden Briefe der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2019 und 21. Februar 2020 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) hinterfragt werden. Gestützt auf die Verfügung des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. November 2019 betreffend Anordnung von Sicherheitsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und den Führungsbericht vom 16. März 2020 (vgl. BVD-Akten 1057/18, pag. 797 ff., und Strafakten 19 927, pag.