Ausserdem ist nirgends aktenkundig vermerkt, dass die Ehefrau überhaupt kein Deutsch verstehen oder sprechen würde, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie zumindest im Groben dem von ihrer Schwägerin Übersetzten folgen konnte und nötigenfalls interveniert hätte. Aus dem Umstand, dass die abgespielte Sprachnachricht nicht übersetzt worden ist, kann ebenfalls nicht auf unzulängliche Übersetzungsfähigkeiten der Schwester geschlossen werden.