Der Therapeut kennt den Beschwerdeführer schon lange, ist dieser doch bereits seit dem Strafverfahren PEN 16 761 bei ihm in psychologischer Behandlung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Therapeuten in Frage gestellt werden müsste. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester nicht korrekt übersetzt und der Therapeut das Gesagte missverstanden habe, vermag nicht zu überzeugen.