Vorliegend erlaubt eine summarische Würdigung den Schluss, dass dem Therapeuten von angeblicher häuslicher Gewalt berichtet worden sein muss. Die in der Aktennotiz festgehaltene Schilderung des Therapeuten ist differenziert, wird doch auch davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer zwei Monate lang weniger konsumiert habe und die Situation dann besser gewesen sei und dass es in Anwesenheit des Kindes nie zu Gewalt gekommen sei. Der Therapeut kennt den Beschwerdeführer schon lange, ist dieser doch bereits seit dem Strafverfahren PEN 16 761 bei ihm in psychologischer Behandlung.