7 stellig geworden sei. Weiter wehrt er sich gegen die Anschuldigung, seine Ehefrau geschlagen zu haben. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der von den BVD erstellten Aktennotiz vom 8. November 2019, 15.40 Uhr (Strafakten 19 927, pag. 50), in Abrede stellt, ist festzuhalten was folgt: Im Haftverfahren erfolgt keine abschliessende Beweiswürdigung. Diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Vorliegend erlaubt eine summarische Würdigung den Schluss, dass dem Therapeuten von angeblicher häuslicher Gewalt berichtet worden sein muss.