Falls sich die Situation nicht innert der nächsten Wochen ändern werde, erachte die Therapiestelle die Durchführung der Massnahme innerhalb eines kontrollierten Settings (z.B. Strafvollzug) als angezeigt. Am 8. November 2019 orientierte die Therapiestelle die BVD über das bereits erwähnte Gespräch mit der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers (E. 5.2 hiervor), demzufolge der Beschwerdeführer viel konsumiere, die Familie Angst vor ihm habe und es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den als ungünstig zu bezeichnen Massnahmeverlauf der letzten Monate vor der Verhaftung nicht.