Der Verlauf der ambulanten Massnahme muss gestützt auf die BVD-Akten trotz intensiver Begleitung durch den Therapeuten und die Bewährungshilfe als ungünstig bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Antrag der BVD vom 8. November 2019 an das Regionalgericht, Strafakten PEN 19 927, pag. 1-9). Die Bearbeitung der verschiedenen Problembereiche des Beschwerdeführers (ADHS, Impulsivität, Drogen und/oder Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit einerseits und temporäre Beschäftigung andererseits, finanzielle Probleme, Spannungen innerhalb der Familie, Kontakte zum kriminellen Milieu, drohende Wegweisung) gestaltete sich schwierig.