Gleichzeitig wies das Regionalgericht aber auch explizit darauf hin, dass keine Abstinenzkontrolle habe durchgeführt werden können, da diese durch eine Ganzkörperrasur verunmöglicht worden sei. Es hielt fest, dass eine ambulante Massnahme bei Misserfolg abgebrochen würde und die ausgesprochene (Rest-)Strafe vollzogen werden müsste (Urteilsbegründung S. 33 f., Strafakten PEN 16 761). Der Verlauf der ambulanten Massnahme muss