Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Behandlung befinde, mit dem behandelnden Psychologen ein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können, der Beschwerdeführer medikamentös eingestellt und nach wie vor therapiebereit sei. Gleichzeitig wies das Regionalgericht aber auch explizit darauf hin, dass keine Abstinenzkontrolle habe durchgeführt werden können, da diese durch eine Ganzkörperrasur verunmöglicht worden sei.