Hiernach habe der Beschwerdeführer dem am Boden liegenden Opfer einmal mit dem Fuss wuchtig gegen den Kopf getreten. Das Regionalgericht stufte den Vorfall als sehr gravierend ein und hielt fest, dass dieser durch nichts zu entschuldigen sei, habe der Beschwerdeführer doch gemäss Aussagen Dritter derart gegen den Kopf des Opfers getreten, als würde er einen Penalty schiessen (Strafakten PEN 16 761 pag. 11 ff. und 27 f.). Gestützt auf die Emp-