Gemäss diesem leidet der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit zusätzlichen kognitiven Teilleistungsschwächen, u.a. im Sinn einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz. Die Sachverständigen führten aus, dass eine sehr ungünstige Verbindung mit einer komorbiden, diagnostisch eigenständigen Störung durch psychotrope Substanzen im Sinn eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain bestehe. Bei Konsum von psychoaktiven Substanzen bestehe ein hohes Risiko für künftige Straftaten, insbesondere auch für solche mit Gewaltanwendung.