Gegenteiliges würde bedeuten, dass die Erwägungen des urteilenden Gerichts unterlaufen würden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt – selbst wenn im November 2019 von einer Gefahr für Dritte hätte ausgegangen werden dürfen – aufgrund seiner Selbsteinsicht, des kalten Drogenentzugs und seines wesentlich verbesserten Gemütszustands keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Er verspüre weitgehend auch nicht den Wunsch, nach seiner Entlassung wieder auf Drogen zurückzugreifen.