Und soweit die weiteren, vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Punkte betreffend – d.h. seine Vorstrafe, seine psychiatrische Diagnose, die schwierige persönliche (ausländerrechtliche) Situation, die Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, seine körperliche Prädisposition und seine Erfahrung im Thaiboxen – müsse festgehalten werden, dass diese allein keine Sicherheitshaft rechtfertigen könnten, seien sie doch dem urteilenden Gericht bereits bekannt gewesen. Gegenteiliges würde bedeuten, dass die Erwägungen des urteilenden Gerichts unterlaufen würden.