Weiter wird in der Aktennotiz festgehalten, dass es laut Aussagen der Ehefrau schon längere Zeit zu diesen gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Eine räumliche Trennung komme für sie jedoch wegen der Kontrollsucht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Selbst wenn sie nur eine Nacht auswärts übernachte, sei dies auch nur bei der Mutter des Beschwerdeführers, würde Letzterer noch viel mehr Druck auf sie ausüben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Schläge mit Gürtelschnalle gegen Kopf/Gesicht eines Opfers;