Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr für Gewaltdelikte. Es stellte dabei insbesondere auf eine Aktennotiz der BVD vom 8. November 2019 von 15.40 Uhr ab.