63b StGB). Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren ist zulässig, sofern zum einen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren zu einer Massnahme resp. einem Entscheid führt, der die Sicherstellung des Beschwerdeführers erfordert, und zum andern ein besonderer Haftgrund – soweit hier interessierend Wiederholungsgefahr – vorliegt (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2018 E. 4.1 und 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 6.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2018 vom 29. November 2018; HEER, a.a.O., N. 24 zu Art. 63b StGB).