4. Das gerichtliche Nachverfahren beruht auf einem Antrag der BVD an das Regionalgericht, wonach die aufgeschobene Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen sei, unter vollzugsbegleitender Durchführung der ambulanten Massnahme. Nach Art. 63b Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) kann die in Freiheit begonnene ambulante Behandlung im Strafvollzug weitergeführt werden, wenn sie für Dritte als gefährlich erscheint. Es muss sich dabei um eine qualifizierte Gefahr handeln, d.h. es müssen schwere Delikte drohen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 63b StGB).