3 Dass das Zwangsmassnahmengericht bei der Verlängerung der Sicherheitshaft nicht auf die analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen, sondern – wie bei der erstmaligen Anordnung auf Antrag der BVD hin – auf Art. 28 JVG abgestellt hat, schadet nicht. Die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft sind dieselben, unabhängig davon, ob sich die Haft auf Art. 28 JVG oder die analoge Anwendung der StPO stützt. Wesentlich ist, dass eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Punkten stattgefunden hat.