Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die analoge Anwendung der Haftbestimmungen des Hauptverfahrens (Art. 221 ff. StPO) zur Begründung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung stützen lasse und somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu ersetzen vermöge (vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 5).