393 Abs. 1 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 45 vom 19. Februar 2020 und BK 20 83 vom 11. März 2020 E. 2; zur Frage der gesetzlichen Grundlage siehe nachfolgend E. 3). Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).