2. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft in sogenannten gerichtlichen Nachverfahren im Sinn von Art. 363-365 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Haftentscheid auf Grundlage von Art. 28 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1; in Kraft seit 1. Dezember 2018) oder der analog anwendbaren StPO-Bestimmungen gefällt wurde (Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 JVG oder Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst.