Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. April 2020 – unter Hinweis auf die Begründung vom 30. März 2020 – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig sandte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren zu (KZM 20 362, KZM 20 131 und KZM 19 1319). Das Regionalgericht und die BVD haben der Beschwerdekammer je die sich in ihrem Besitz befindenden Akten zugestellt (Akten PEN 19 927 und PEN 16 761 sowie BVD-Akten 1057/18). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit