Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 150 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. – nachträgliches Verfahren (Art. 63b Abs. 3 StGB) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. März 2020 (KZM 20 362) Erwägungen: 1. A.________ wurde am 2. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (mehrfach begangen), Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu- gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf. Am 8. November 2019 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Regionalgericht, es sei die aufgeschobene Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen, unter vollzugsbegleitender Durchführung der ambulanten Massnahme. Am Folgetag wurde A.________ verhaftet und von den BVD in vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft versetzt. Gleichentags reichten die BVD zu Handen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) einen Antrag auf Aufrechthaltung der Sicherheitshaft ein. Begründet wurde der Antrag mit dem bis dahin schwierigen Therapieverlauf und dem fortdauernden Betäubungsmit- telkonsum von A.________. Darüber hinaus bezogen sich die BVD auf drei Akten- notizen von Telefongesprächen zwischen den BVD und der Therapiestelle des Be- schwerdeführers vom 8. November 2019 (amtliche Akten PEN 19 927, pag. 49 ff.), die dessen Gefährlichkeit für Dritte belegen sollten. Am 11. November 2019 ordne- te das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis 8. Februar 2020 an (Verfah- ren KZM 19 1319). Mit Vorladung vom 27. Januar 2020 setzte das Regionalgericht die (mündliche) Verhandlung im nachträglichen Verfahren betreffend Invollzugsetzung der aufge- schobenen Freiheitsstrafe auf den 31. März 2020 an. Die Sicherheitshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht bis 6. April 2020 verlängert (Verfahren KZM 20 131). Aufgrund der COVID-19-Lage sah sich das Regionalgericht veranlasst, den Verhandlungstermin abzusetzen (voraussichtlicher neuer Verhandlungstermin: 24. Juni 2020). Auf dessen Antrag hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 30. März 2020 die Sicherheitshaft bis zum 6. Juli 2020 (Verfahren KZM 20 362). Gegen diesen Verlängerungsentscheid reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. April 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Auf- hebung der Sicherheitshaft und unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner delegierten Stellungnahme vom 9. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete am 14. April 2020 – unter Hinweis auf die Begründung vom 30. März 2020 – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig sandte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren zu (KZM 20 362, KZM 20 131 und KZM 19 1319). Das Regionalgericht und die BVD haben der Beschwerde- kammer je die sich in ihrem Besitz befindenden Akten zugestellt (Akten PEN 19 927 und PEN 16 761 sowie BVD-Akten 1057/18). Die Eingaben des Zwangsmass- nahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit 2 Verfügung vom 15. April 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Rechtsvertreter: 16. April 2020). 2. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft in sogenannten gerichtlichen Nachver- fahren im Sinn von Art. 363-365 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Haftentscheid auf Grundlage von Art. 28 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1; in Kraft seit 1. Dezember 2018) oder der analog anwendbaren StPO-Bestimmungen gefällt wurde (Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 JVG oder Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 45 vom 19. Februar 2020 und BK 20 83 vom 11. März 2020 E. 2; zur Frage der gesetzlichen Grundlage siehe nachfolgend E. 3). Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zustän- dig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen, worunter die Sicherheitshaft fällt, setzt das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO). Die StPO enthält nun jedoch keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren (vgl. Art. 363- 365 StPO). Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts basiert die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Entscheids auf den analog anwendbaren Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 bzw. Art. 226-228 StPO (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 oder BGE 139 IV 175 E. 1). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht jüngst mit den Urteilen 1B_111/2020 vom 31. März 2020 und 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 – unter Bezugnahme auf das und in Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR Nr. 72939/16 vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz – bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die analoge Anwendung der Haftbestimmungen des Hauptverfah- rens (Art. 221 ff. StPO) zur Begründung von Sicherheitshaft im selbstständigen ge- richtlichen Nachverfahren auf eine lang andauernde und konstante Rechtspre- chung stützen lasse und somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu erset- zen vermöge (vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Fe- bruar 2020 E. 5). Ein Abstellen auf die strafprozessualen Haftbestimmungen zur Begründung von Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren ist somit gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung nach wie vor rechtens. 3 Dass das Zwangsmassnahmengericht bei der Verlängerung der Sicherheitshaft nicht auf die analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen, sondern – wie bei der erstmaligen Anordnung auf Antrag der BVD hin – auf Art. 28 JVG abgestellt hat, schadet nicht. Die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft sind dieselben, unabhängig davon, ob sich die Haft auf Art. 28 JVG oder die analoge Anwendung der StPO stützt. Wesentlich ist, dass eine Aus- einandersetzung mit den massgeblichen Punkten stattgefunden hat. 4. Das gerichtliche Nachverfahren beruht auf einem Antrag der BVD an das Regio- nalgericht, wonach die aufgeschobene Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen sei, un- ter vollzugsbegleitender Durchführung der ambulanten Massnahme. Nach Art. 63b Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) kann die in Frei- heit begonnene ambulante Behandlung im Strafvollzug weitergeführt werden, wenn sie für Dritte als gefährlich erscheint. Es muss sich dabei um eine qualifizierte Ge- fahr handeln, d.h. es müssen schwere Delikte drohen (HEER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 63b StGB). Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren ist zulässig, sofern zum einen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren zu einer Massnahme resp. einem Entscheid führt, der die Sicherstellung des Be- schwerdeführers erfordert, und zum andern ein besonderer Haftgrund – soweit hier interessierend Wiederholungsgefahr – vorliegt (zum Ganzen: Urteile des Bundes- gerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2018 E. 4.1 und 1B_64/2020 vom 28. Fe- bruar 2020 E. 6.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2018 vom 29. Novem- ber 2018; HEER, a.a.O., N. 24 zu Art. 63b StGB). 5. 5.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Entsprechend diesem Wortlaut ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen (Urteile des Bundesge- richts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4 und 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2, auch zum Folgenden). Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Verfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hän- gige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftie- renden Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 8.6, mit Hinweisen). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallge- fahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die 4 drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, des- to geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr re- striktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr für Gewaltdelikte. Es stellte dabei insbesondere auf eine Akten- notiz der BVD vom 8. November 2019 von 15.40 Uhr ab. Diese fasst den Inhalt ei- nes Telefongesprächs der Fallverantwortlichen der BVD mit dem Therapeuten des Beschwerdeführers, D.________, zusammen, wonach die Schwester und die Ehe- frau des Beschwerdeführers dem Therapeuten anlässlich eines Gesprächs mitge- teilt hätten, dass die gesamte Familie Angst vor dem Beschwerdeführer habe, der Beschwerdeführer «viel konsumiere» und es zu «mehreren Schlägen» gegenüber der Ehefrau gekommen sei. Weiter wird in der Aktennotiz festgehalten, dass es laut Aussagen der Ehefrau schon längere Zeit zu diesen gewalttätigen Übergriffen ge- kommen sei. Eine räumliche Trennung komme für sie jedoch wegen der Kontroll- sucht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Selbst wenn sie nur eine Nacht aus- wärts übernachte, sei dies auch nur bei der Mutter des Beschwerdeführers, würde Letzterer noch viel mehr Druck auf sie ausüben. Vor diesem Hintergrund und auf- grund der Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperver- letzung (Schläge mit Gürtelschnalle gegen Kopf/Gesicht eines Opfers; Fusstritt ge- gen den Kopf eines zu Boden geschlagenen Opfers), der psychiatrischen Diagnose (und die damit einhergehende Rückfallgefahr, d.h. insbesondere das attestierte ho- he Risiko von Gewalt [v.a. bei Drogenkonsum]), der schwierigen persönlichen (aus- länderrechtlichen) Situation, der Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, der körperlichen Prädisposition des Beschwerdeführers und dessen Erfahrung im Thaiboxen schloss das Zwangsmassnahmengericht schliess- lich auf eine ungünstige Rückfallprognose. 5.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass zu keinem Zeitpunkt An- haltspunkte dafür bestanden hätten, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgehen würde. Die lediglich auf Hörensagen basierende Telefonnotiz betreffend ein zwischen dem Therapeuten und seiner Ehefrau und Schwester stattgefundenen Gespräch könne nicht als Grundlage für eine Sicherheitshaft dienen. Wie die Ehe- frau später schriftlich bestätigt habe (Schreiben vom 1. Februar 2019 [recte: 1. De- zember 2019] und 21. Februar 2020), sei es zu keinerlei Handgreiflichkeiten ge- kommen. Beim vom Therapeuten wiedergegebenen Gespräch mit der Schwester und der Ehefrau sei es wohl zu Missverständnissen durch Falschübersetzung ge- kommen, sei doch seine Schwester, die das von der Ehefrau Geschilderte über- setzt habe, keine amtlich zugelassene Übersetzerin. Laut den berichtigten Aussa- gen seiner Ehefrau habe sie lediglich gesagt, dass er aggressiv werde, wenn er keinen Zugriff auf Drogen habe. Ziel ihrer Aussagen sei gewesen, dass er in eine Entzugsklinik eingewiesen werde. Dass keine ausreichende Übersetzung anläss- lich des Gesprächs vom 8. November 2019 stattgefunden habe, zeige auch der 5 Umstand, dass die dort angeblich in mazedonischer Sprache wiedergegebene Sprachnachricht des Beschwerdeführers nicht übersetzt, sondern insoweit lediglich festgehalten worden sei, dass sich diese «enorm bedrohlich» angehört haben soll. Ausserdem hätte sich der Verdacht auf häusliche Gewalt auch nicht bei den poli- zeilichen Interventionen erhärtet, die aufgrund von Streitlärm-Meldungen angeblich besorgter Nachbarn erfolgt seien. Eine gewisse Aggressivität vermöge keinesfalls eine von ihm ausgehende Gefahr für Dritte zu begründen. Und soweit die weiteren, vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Punkte betreffend – d.h. seine Vorstrafe, seine psychiatrische Diagno- se, die schwierige persönliche (ausländerrechtliche) Situation, die Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, seine körperliche Prädispositi- on und seine Erfahrung im Thaiboxen – müsse festgehalten werden, dass diese al- lein keine Sicherheitshaft rechtfertigen könnten, seien sie doch dem urteilenden Gericht bereits bekannt gewesen. Gegenteiliges würde bedeuten, dass die Erwä- gungen des urteilenden Gerichts unterlaufen würden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt – selbst wenn im November 2019 von einer Gefahr für Dritte hätte ausgegangen werden dürfen – aufgrund seiner Selbsteinsicht, des kalten Drogenentzugs und seines wesentlich verbesserten Gemütszustands keine Gefahr mehr von ihm aus- gehe. Er verspüre weitgehend auch nicht den Wunsch, nach seiner Entlassung wieder auf Drogen zurückzugreifen. 5.4 5.4.1 Den Akten des Strafverfahrens PEN 16 761 kann ein Gutachten des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2017 entnommen werden (Strafakten PEN 16 761, pag. 925 ff., insbesondere zum Folgenden pag. 1000-1002). Gemäss diesem leidet der Be- schwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit zusätzlichen kognitiven Teilleistungsschwächen, u.a. im Sinn einer deutlich unter- durchschnittlichen Intelligenz. Die Sachverständigen führten aus, dass eine sehr ungünstige Verbindung mit einer komorbiden, diagnostisch eigenständigen Störung durch psychotrope Substanzen im Sinn eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain bestehe. Bei Konsum von psychoaktiven Substanzen bestehe ein ho- hes Risiko für künftige Straftaten, insbesondere auch für solche mit Gewaltanwen- dung. Beim Risikoprofil spiele auch die unterdurchschnittliche Intelligenz und die Impulskontrollproblematik eine Rolle. Mit Urteil des Regionalgerichts vom 2. März 2018 wurde der Beschwerdeführer u.a. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Urteils- begründung soll er einem der Opfer einen Faustschlag verpasst haben, so dass dieses zu Boden gefallen sei. Hiernach habe der Beschwerdeführer dem am Boden liegenden Opfer einmal mit dem Fuss wuchtig gegen den Kopf getreten. Das Regi- onalgericht stufte den Vorfall als sehr gravierend ein und hielt fest, dass dieser durch nichts zu entschuldigen sei, habe der Beschwerdeführer doch gemäss Aus- sagen Dritter derart gegen den Kopf des Opfers getreten, als würde er einen Penal- ty schiessen (Strafakten PEN 16 761 pag. 11 ff. und 27 f.). Gestützt auf die Emp- 6 fehlung der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen ordnete das Regionalge- richt im Strafurteil eine ambulante Massnahme an. Im Sinn einer letzten Chance wurde die Freiheitsstrafe von 48 Monaten zugunsten der Massnahme aufgescho- ben. Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Behandlung befinde, mit dem behandelnden Psychologen ein Vertrauens- verhältnis habe aufgebaut werden können, der Beschwerdeführer medikamentös eingestellt und nach wie vor therapiebereit sei. Gleichzeitig wies das Regionalge- richt aber auch explizit darauf hin, dass keine Abstinenzkontrolle habe durchgeführt werden können, da diese durch eine Ganzkörperrasur verunmöglicht worden sei. Es hielt fest, dass eine ambulante Massnahme bei Misserfolg abgebrochen würde und die ausgesprochene (Rest-)Strafe vollzogen werden müsste (Urteilsbegrün- dung S. 33 f., Strafakten PEN 16 761). Der Verlauf der ambulanten Massnahme muss gestützt auf die BVD-Akten trotz in- tensiver Begleitung durch den Therapeuten und die Bewährungshilfe als ungünstig bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Antrag der BVD vom 8. November 2019 an das Regionalgericht, Strafakten PEN 19 927, pag. 1-9). Die Bearbeitung der ver- schiedenen Problembereiche des Beschwerdeführers (ADHS, Impulsivität, Drogen und/oder Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit einerseits und temporäre Beschäftigung andererseits, finanzielle Probleme, Spannungen innerhalb der Familie, Kontakte zum kriminellen Milieu, drohende Wegweisung) gestaltete sich schwierig. Der Be- schwerdeführer hielt vermehrt Termine nicht mehr ein und konnte sich nicht vom Konsum illegaler und aggressionsfördernder Stimulantien (zum Teil im Mischkon- sum mit Alkohol) distanzieren (vgl. dazu etwa die Analyseergebnisse vom 4. Okto- ber 2018, und 13. August 2019, BVD-Akten 1057/18 pag. 551 ff. und 639 ff.). Die Situation verschärfte sich im Verlauf des Jahres 2019, obschon der Beschwerde- führer vom Fallverantwortlichen der BVD auf den Ernst der Lage hingewiesen wor- den ist. Aus dem Therapiebericht vom 31. Oktober 2019 (BVD-Akten 1057/18) ergibt sich, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der letzten Wochen nachgelassen habe. Er habe wiederholt zum Konsum von Suchtmitteln gegriffen, um seine Spannungszustände zu regulieren, was im «legalprognostischen Sinn als sehr kritisch» anzusehen sei. Es müsse hervorgehoben werden, dass aufgrund der anhaltenden instabilen sozialen Situation und der Persönlichkeitsstruktur (Impulsi- vität inkl. Suchtmittelkonsum) von einer latenten Gefahr für weitere schwere Ge- waltdelikte ausgegangen werden müsse. Falls sich die Situation nicht innert der nächsten Wochen ändern werde, erachte die Therapiestelle die Durchführung der Massnahme innerhalb eines kontrollierten Settings (z.B. Strafvollzug) als ange- zeigt. Am 8. November 2019 orientierte die Therapiestelle die BVD über das bereits er- wähnte Gespräch mit der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers (E. 5.2 hiervor), demzufolge der Beschwerdeführer viel konsumiere, die Familie Angst vor ihm habe und es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den als ungünstig zu bezeichnen Massnahmever- lauf der letzten Monate vor der Verhaftung nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass er am 9. November 2019 – von sich aus – zwecks Hilfeholens beim Inselspital vor- 7 stellig geworden sei. Weiter wehrt er sich gegen die Anschuldigung, seine Ehefrau geschlagen zu haben. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der von den BVD erstellten Aktenno- tiz vom 8. November 2019, 15.40 Uhr (Strafakten 19 927, pag. 50), in Abrede stellt, ist festzuhalten was folgt: Im Haftverfahren erfolgt keine abschliessende Beweiswürdigung. Diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Vorliegend erlaubt eine summarische Würdigung den Schluss, dass dem Therapeuten von angeblicher häuslicher Gewalt berichtet wor- den sein muss. Die in der Aktennotiz festgehaltene Schilderung des Therapeuten ist differenziert, wird doch auch davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer zwei Monate lang weniger konsumiert habe und die Situation dann besser gewe- sen sei und dass es in Anwesenheit des Kindes nie zu Gewalt gekommen sei. Der Therapeut kennt den Beschwerdeführer schon lange, ist dieser doch bereits seit dem Strafverfahren PEN 16 761 bei ihm in psychologischer Behandlung. Es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Therapeuten in Fra- ge gestellt werden müsste. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester nicht korrekt übersetzt und der Therapeut das Gesagte missverstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Trotz der Tatsachen, dass die Schwester keine amtlich zugelassene Übersetzerin ist und die Ehefrau später schriftlich bestätigt hat, dass ihr gegenüber keine Schläge erfolgt seien, kann auf das in der Aktennotiz Festgehaltene abgestellt werden. Die Schwester braucht keine amtlich zugelasse- ne Übersetzerin zu sein, um über das von ihrer Schwägerin angeblich zu Hause Er- lebte zu berichten bzw. die entsprechenden Aussagen der Schwägerin zu überset- zen. Ausserdem ist nirgends aktenkundig vermerkt, dass die Ehefrau überhaupt kein Deutsch verstehen oder sprechen würde, weshalb davon ausgegangen wer- den darf, dass sie zumindest im Groben dem von ihrer Schwägerin Übersetzten folgen konnte und nötigenfalls interveniert hätte. Aus dem Umstand, dass die ab- gespielte Sprachnachricht nicht übersetzt worden ist, kann ebenfalls nicht auf un- zulängliche Übersetzungsfähigkeiten der Schwester geschlossen werden. Aus der Aktennotiz geht klar hervor, was der Grund für die Wiedergabe der Sprachnachricht gewesen ist, nämlich lediglich die Demonstration, wie aggressiv der Beschwerde- führer angeblich sein soll. Hierzu bedarf es keiner Übersetzung des Gesprächsin- halts. Die Wahrnehmung des Tonfalls allein genügt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, müssen die Hintergründe des Zu- standekommens der plötzlich relativierenden Briefe der Ehefrau des Beschwerde- führers vom 1. Dezember 2019 und 21. Februar 2020 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) hinterfragt werden. Gestützt auf die Verfügung des Regionalgefängnisses Burg- dorf vom 28. November 2019 betreffend Anordnung von Sicherheitsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und den Führungsbericht vom 16. März 2020 (vgl. BVD-Akten 1057/18, pag. 797 ff., und Strafakten 19 927, pag. 221) bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Ehefrau die Berichtigungsschreiben aus freien Stücken verfasst hat. So soll der Beschwerdeführer doch am 27. November 2019, d.h. fünf Tage vor dem ersten Berichtigungsschreiben, mit seiner Ehefrau telefo- niert und dabei sehr laut und aggressiv kommuniziert haben. Diese Feststellung zeigt unabhängig vom letztlich unbekannten Gesprächsinhalt (dies, weil in einer 8 Fremdsprache kommuniziert worden war), wie der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau umzugehen scheint. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, gar nicht mit seiner Ehefrau, sondern seiner Mutter telefoniert zu haben (BVD-Akten 1057/18, pag. 804). Ob dieses nachträgliche Vorbringen zutrifft, ist fraglich, hat der Beschwerdeführer doch den in der Verfügung vom 28. November 2019 wiederge- gebene Sachverhalt unterschriftlich bestätigt (BVD-Akten 1057/18, pag. 798). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, belegt das von Mitar- beitenden des Regionalgefängnisses Wahrgenommene doch die vom Beschwerde- führer ausgehende Aggressivität Familienmitgliedern gegenüber. Weiter kann der vorgenannten Verfügung und dem Führungsbericht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Burgdorf im November 2019 ganz plötzlich, also praktisch aus dem Nichts heraus, ausgesprochen fremdaggressiv verhalten habe und jeweils von mehreren Mitarbeitenden habe betreut werden müssen. Dabei habe der Beschwerdeführer gedroht, etwas zu zerschlagen oder jemanden anzugreifen. Vor diesem Hintergrund darf derzeit davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer sich nicht nur aggressiv verhalten hat, sondern dass es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sein muss. Dass die Polizei, welche aufgrund von Meldungen besorgter Nachbarn/Passanten beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgesprochen hat, keine Anzeichen häuslicher Gewalt hat feststellen können, ändert daran nichts. Soweit Handgreiflichkeiten betreffend lässt sich den Akten immerhin ein Hinweis entnehmen, dass sich Streitereien nicht nur auf verba- le Auseinandersetzungen beschränkt haben (gemäss Therapiebericht vom 10. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau «geschubst» [BVD-Akten 1057/18, pag. 611]). 5.4.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht – sowohl im November 2019 als auch heute – gestützt auf die Meldung des Therapeuten und aufgrund der Vorstrafe des Be- schwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Schläge mit Gür- telschnalle gegen Kopf/Gesicht eines Opfers; Fusstritt gegen den Kopf eines zu Boden geschlagenen Opfers), der psychiatrischen Diagnose (und die damit einher- gehende Rückfallgefahr, d.h. insbesondere das attestierte hohe Risiko von Gewalt [v.a. bei Drogenkonsum]), der schwierigen persönlichen Situation (finanzielle Schwierigkeiten, Entzug der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung [noch nicht rechtskräftig]), der Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Ge- fängnisses, der körperlichen Prädisposition des Beschwerdeführers und dessen Er- fahrung im Thaiboxen auf eine ungünstige Rückfallprognose für schwere Delikte bzw. auf konkrete Gefährdung Dritter geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Drogen und keinen Alkohol konsumiert, nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer nimmt dies jedoch mit Wohlwollen zur Kenntnis, ebenso wie die positiven Äusserungen im Führungsbericht, wonach sich der Beschwerdeführer anständig und korrekt verhal- te und es zu keinen negativen Vorfällen mehr gekommen sei. Ihm ist jedoch entge- genzuhalten, dass er in der Gestaltung seines Alltags im Gefängnis nicht frei ist, sondern sich klarerweise einer geregelten Tagesstruktur unterordnen muss und dabei keine Gelegenheit hat, Betäubungsmittel zu konsumieren. Es kann auch 9 nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass er sich in Haft anständig und kor- rekt verhält. Schliesslich steht er hier nicht mehr unter dem Einfluss von Drogen und ist dem teilweisen negativen Einfluss seines sich in der Nähe seines Wohnorts befindenden Milieus nicht ausgesetzt. Ausserdem möchte er verständlicherweise so rasch als möglich aus der Haft entlassen werden, was bekanntlich nur möglich ist, wenn sich etwas an der Beurteilung der gestellten Legalprognose ändert. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer trotz der vom Regionalgericht gewährten «letzten Chance» und trotz wiederholter Erinnerung nicht genügend vom Drogenmilieu und vom Drogen- und Alkoholkonsum hat distanzieren können (betreffend Ermahnung: BVD-Akten pag. 619 f. und pag. 662). Ob es ihm im Fall einer Haftentlassung gelingen würde, seine Motivation bezüglich Abstinenz auf- rechtzuhalten, muss daher als äusserst fraglich bezeichnet werden. Unter Berück- sichtigung seines bisherigen Verhaltens, seiner psychiatrischen Diagnose und der schwierigen Lebensumstände (insbesondere mit Blick auf die fehlende Tagesstruk- tur, die finanzielle Situation und die drohende Wegweisung) besteht nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung wie- der zu Alkohol und Drogen greifen und gegenüber Dritten gewalttätig werden könn- te. Von einer entscheidenden, andauernden und nachhaltigen Verbesserung der Situation kann aufgrund der gegebenen Umstände und Erfahrungen nicht gespro- chen werden. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2020 verwiesen werden. Zu Recht erinnert die Staatsanwaltschaft an die Folgerungen im Gutachten des FPD vom 9. August 2017, wonach beim Beschwerdeführer unbehandelt und vor allem im Fall eines weiteren exzessiven Konsums von psychotropen Substan- zen – gekoppelt mit seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner mangel- haften Impulskontrolle – ein hohes Risiko für künftige Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, bestehe (Strafakten PEN 16 761, pag. 1001). Dass der Beschwerde- führer sich vor seiner Inhaftierung von sich aus ins Inselspital begeben und sich nach der Versetzung in Sicherheitshaft um eine Aufnahme in der Klinik E.________ gekümmert hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf eine erhebliche Gefahr für Gewaltdelikte resp. auf eine ungünstige Rückfallprognose geschlossen hat. Der im gerichtlichen Nachverfahren erforderli- che besondere Haftgrund ist damit zu bejahen. Soweit die weitere Voraussetzung für die Anordnung bzw. Belassung in Sicherheitshaft betreffend (vgl. E. 4 hiervor) ist festzuhalten, dass gestützt auf das zur Rückfallprognose Ausgeführte (E. 5.4 hiervor) derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass das Regionalgericht dem Antrag der BVD auf Strafverbüssung mit vollzugs- begleitender ambulanter Therapie stattgeben wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angeblich von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für Dritte (bzw. der Wiederholungsgefahr) könne mit Ersatz- massnahmen ausreichend begegnet werden. Mit diesem Argument rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 10 7.2 Sicherheitshaft muss auch in gerichtlichen Nachverfahren verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer an- gemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine über- mässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwar- tenden Strafe oder Massnahme übersteigt. 7.3 Der Beschwerdeführer schlägt als Ersatzmassnahme eine Einweisung in eine sta- tionäre Suchtklinik vor (konkret die Klinik E.________, welche ihm gegenüber die Möglichkeit der Aufnahme bestätigt hat), begleitet von flankierenden Massnahmen wie periodische ärztliche Urin- oder Blutkontrollen, Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Sitzungen und einer Meldepflicht. Wie das Zwangsmassnahmengericht erachtet auch die Beschwerdekammer die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als ungeeignet. Abgesehen von der Tatsa- che, dass eine Einweisung in eine Klinik im derzeitigen Verfahrensstadium nur un- ter restriktiven Voraussetzungen denkbar ist (Urteil des Bundessgerichts 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1), scheint die Klinik E.________ auch nicht über die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung zu verfügen. Jedenfalls kann auf der Homepage der Klinik E.________ nichts dergleichen entnommen werden. Die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung wäre jedoch unabding- bar, damit eine Unterbringung als Ersatzmassnahme überhaupt näher geprüft wer- den könnte. Eine offen geführte Klinik vermag das derzeit bestehende Rückfallrisi- ko nicht genügend zu bannen (vgl. dazu auch den abschlägigen Entscheid betref- fend Verlegung in die offen geführte Vollzugsanstalt Witzwil vom 6. Februar 2020 [BVD-Akten 1057/18 pag. 847 f.]), auch nicht mit den vorgeschlagenen flankieren- den Massnahmen. Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich, sich vom Klinikareal zu entfernen. Dass er allenfalls derzeit keinen Wunsch nach Drogen- /Alkoholkonsum verspürt (Beschwerde Rz. 28), mag sein und ist zu begrüssen, nur stellt dies nicht genügend Gewähr dafür dar, dass er, wenn er die Möglichkeit hier- zu hätte, nicht auf Drogen und/oder Alkohol zurückgreifen würde. Dafür, dass er unter Einfluss von Alkohol und Drogen seine Impulsivität unter Kontrolle halten könnte, besteht ebenfalls keine Gewähr. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit den Einwand betreffend, wonach die ungerechtfertigte Inhaftierung zu ei- nem Therapieunterbruch von sieben Monaten führe und sich dieser Umstand nach- teilig auf den Therapieerfolg auswirke, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhal- ten, dass er bisher bzw. zumindest im Lauf des letzten Jahres wenig für das Gelin- gen erfolgreicher Therapieschritte beigetragen hat. Jedenfalls vermochte er die vom urteilenden Strafgericht ausdrücklich als letzte Chance gewährte ambulante Therapie nicht erfolgsversprechend zu nutzen. Von einer angeblichen «Gefährdung des Therapieerfolgs» kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – somit keine Rede sein. 11 7.4 Dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre oder Überhaft drohen wür- de, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die aufgrund der COVID-19-Lage abge- setzte Verhandlung wurde bereits neu angesetzt und soll am 24. Juni 2020 stattfin- den. Eine Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate ist nicht zu beanstan- den. 7.5 Verhältnismässigkeitsüberlegungen stehen der Sicherheitshaft somit ebenfalls nicht entgegen. 8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rückfallprognose für schwere Delikte aufgrund der Gesamtumstände aktuell als ungünstig bezeichnet werden muss und die entsprechende Gefahr für Dritte derzeit nicht mit Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das Regionalgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unter Beilage der aufgelaufenen BVD-Akten – 1 Mäppli) Bern, 21. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13