5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Beschwerdeführern 1+2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.