Die Situation ist also in keiner Art direkt vergleichbar mit der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 zugrundeliegenden. Inwiefern Behauptungen oder Handlungen der Staatsanwaltschaft ferner aktenwidrig und/oder willkürlich (Art. 9 BV) sein sollen, erhellt der Beschwerdekammer nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aus-