Der Anspruch auf zielführende Einsicht in die Verfahrensakten ist gewahrt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, man könne sich in den Akten überhaupt nicht zu Recht finden, zielt schlicht ins Leere. Die Verfahrensakten sind überschaubar, der massgebende Sachverhalt prinzipiell ebenfalls: Es geht um einen Suizid, welchen der Verstorbene in einem Sonderstatusverhältnis begangen hat. Die Situation ist also in keiner Art direkt vergleichbar mit der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 zugrundeliegenden.