Selbstverständlich wäre stets ein immer noch detailliertes Verzeichnis möglich, doch verlangt dies das Gesetz richtigerweise nicht. Für die Beschwerdekammer sind einzig die StPO (und freilich die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu) massgebend und nicht die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft oder gar Weisungen anderer Behörden anderer Kantone. Die Aktenführungspflicht der Verfahrensleitung gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer ist hier nicht verletzt. Der Anspruch auf zielführende Einsicht in die Verfahrensakten ist gewahrt.