Jedoch befinden sich das Dokument «Nachedition an die UPD vom 06.03.2020» sowie das Dokument «E-Mail an Frau G.________ (UPD) betr. Vervollständigung des Dokuments „Sichtkontrolle“» nicht in Band I, sondern in Band II. Dort sind diese denn auch erneut ausgewiesen, wenn auch anders genannt: «Schreiben StA H.________ an UPD vom 06.03.2020» beziehungsweise «E-Mail an UPD vom 30.03.2020 betr. Anfrage Zustellung Scan des Verlaufs». Insgesamt ist das hiesige Aktenverzeichnis aber eindeutig im Bereich des Akzeptablen und somit StPOkonform. Selbstverständlich wäre stets ein immer noch detailliertes Verzeichnis möglich, doch verlangt dies das Gesetz richtigerweise nicht.