anlässlich einer späteren Einvernahme präzise Vorhalte zu machen, ebenfalls. Dass ein spezifisches Dokument «höchstens zufällig» gefunden werden könne und «stundenlang Akten durchforstest» werden müssten, ist falsch. Die mandatierten Rechtsanwälte müssen die Akten – genau wie die Strafbehörden – gut kennen. Die Beschwerdeführer bringen zwar richtig vor, dass der Aktenumfang rund 600 Seiten sei. Derweil ist festzuhalten, dass alleine das psychiatrische Gutachten vom 24. April 2019 134 Seiten umfasst. Dies sind allein mehr als 20% der gesamten Akten.