Die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten ist mithin möglich; nicht einschlägig ist insofern das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2019 vom 6. Juli 2019 (Abweisung der Beschwerde). Eine provisorische Paginierung (mit Bleistift) ist nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht zielführend, kann doch eine provisorische Paginierung – wie ihre Bezeichnung schon ausdrückt – ohne grossen Aufwand abgeändert werden. Es kommt regelmässig vor, dass im Rahmen der Ausarbeitung eines Gutachtens spezifische Unterlagen nachediert werden.