Einem professionellen Rechtsvertreter ist es zuzumuten, diese Seiten konzentriert durchzugehen und entsprechend selber (mit Post-it oder ähnlichem) zu bearbeiten, wenn er davon ausgeht, dass die Beurteilung der medizinischen Akten – etwa die Sichtkontrollen – von herausragender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sind. Es ist gesetzlich nicht notwendig, dass die Ein- und Austrittsberichte der diversen Institutionen oder die Sichtkontrollen und die internen Aktennotizen der UPD explizit im Aktenverzeichnis abgebildet sind. Wie die Beschwerdeführer darauf kommen, dass «ca. 10%» der Aktenstücke erwähnt seien und der Rest nicht, kann die Beschwerdekammer nicht nachvollzie-