Eine solche Detailliertheit verlangt auch das (für die Beschwerdekammer ohnehin nicht bindende) Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 nicht. Dies würde über die normierte Aktenführungspflicht hinausgehen und brächte darüber hinaus kaum zusätzliche Klarheit betreffend den Inhalt der Akten. Es ist ausreichend deutlich, was hier unter dem Faszikel 7 zu finden sein muss. Die wichtigsten Dokumente, wie beispielsweise das Gutachten vom 24. April 2019 und die erfolgte Nachedition – also konkret die von Rechtsanwalt C.________ befürchteten Erweiterungen der Verfahrensakten – werden im Verzeichnis aufgeführt.