Damit entspricht die Aktenführung der im Kanton Bern geltenden Praxis der Staatsanwaltschaften bzw. – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010. Diese schreibt eine Paginierung richtigerweise erst mit Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO vor. Im vorliegenden Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft sogar in Aussicht, bereits bei der Erteilung des Gutachtensauftrags – der vorliegend höchstwahrscheinlich angezeigt sein wird – eine Paginierung der Akten vorzunehmen.