Die Verfahrensakten enthalten erstens unstrittig ein Griffregister. Zweitens enthalten sie ein in Bezug auf das Griffregister vollständiges dreiseitiges Aktenverzeichnis, welches erkennbar laufend ergänzt wurde und wird. Das Argument der Beschwerdeführer, es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft frei entscheiden könne, wann sie die Akten erfasse, zielt ins Leere. In den einzelnen Faszikeln sind die Akten chronologisch abgelegt.