3.6 Die Aktenführung sowie das Aktenverzeichnis erweisen sich als gesetzeskonform. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3.2). Davon, dass das Aktenverzeichnis «rudimentär» wäre, dass nirgends angegeben wäre, welche Aktenstücke sich in welchem Faszikel befänden oder dass derzeit Aktenbestandteile «nach Belieben» hinzugefügt/entfernt/manipuliert werden könnten, kann keine Rede sein. Die Beschwerdekammer hat die beiden Bundesordner und das Aktenverzeichnis vertieft studiert. Die Verfahrensakten enthalten erstens unstrittig ein Griffregister.