In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen was folgt: Die Generalität [Anm.: die von den Beschwerdeführern mehrfach verwendete Terminologie «Generalität» kennt das Gesetz nicht (vgl. Art. 14 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a GSOG)] spricht von einem „vollständigen Aktenverzeichnis". Diese Feststellung ist aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV). […] Nach Belieben können Stand heute Aktenstücke hinzugefügt oder entfernt werden. Ein spezifisches Dokument kann höchstens zufällig aufgefunden werden, weil die Editionen auch nicht chronologisch geordnet sind.