Dies zu behaupten sei aktenwidrig und willkürlich. Zu behaupten, es bestehe ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, sei ebenfalls willkürlich. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die massgebenden Bestimmungen der StPO seien eindeutig eingehalten. Die Verfahrensakten enthielten ein Griffregister sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis, welches laufend ergänzt worden sei. In den einzelnen Faszikeln seien die Akten chronologisch abgelegt. 3.5 In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen was folgt: