Die Staatsanwaltschaft mache der UPD Vorhalte, die man nicht nachvollziehen könne. So erwähne sie Kürzel und Einträge des Pflegepersonals und nenne die zuständigen Oberärzte. Sie mache der UPD auch konkrete Vorhalte, wer was wann gesagt haben soll. Diese Vorhalte wollten die Beschwerdeführer nachvollziehen können. Es sei unklar, wo sie diese Unterlagen in den Akten finden könnten. Die entsprechenden Akten seien, wenn überhaupt, nur unter dem Titel «medizinische Unterlagen UPD» erfasst. Ferner handle es sich hier nicht um einen überschaubaren Fall. Dies zu behaupten sei aktenwidrig und willkürlich.